Organe des Vereins sind:
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- Die Mitgliederversammlung;
- Der Vorstand
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand, gemäß § 26 BGB, besteht aus dem 1. Vorsitzenden; er ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer einer Geschäftsperiode von 3 Jahren, durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt öffentlich durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen stimmberechtigten Stimmen.
Die Wahl des Vorsitzenden leitet ein von der Versammlung gewähltes Mitglied, welches nach der Wahl des Vorsitzenden diesem die Versammlungsleitung überträgt.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 11 Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung ist das oberste
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der 1. Jahreshälfte eines jeden Kalenderjahres statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn vom Vorstand mindestens 20% der stimmberechtigen Mitglieder die Einberufung verlangen. Dem Antrag auf Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Anträge schriftlich beizufügen.
- Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Wochen vor der Versammlung, mit schriftlicher Begründung, an den Vorstand zu richten.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder ein von ihm zu benennender Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann unter allen Umständen beschlussfähig In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer neuen Mitgliederversammlung, die am gleichen Tage wie die erste stattfindet, geladen werden.
- Die Abstimmung erfolgt durch
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz und diese Satzung nichts anderes
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden, stimmberechtigten
- Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ein Kassenprüfer kann einmal wiedergewählt werden. Sie haben die Pflicht und das Recht die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überwachen. Sie beantragen die Entlassung des Vorstands oder schlagen vor, ihn zu entlasten.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den Antrag der Auflösung mit einer kurzen Begründung enthalten.
§ 15 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens an den MTBD Muay-Thai Deutschland e.V., Alte Bergheimer Straße 1, 41515 Grevenbroich, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Schlussbestimmungen
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung vom 24. September 2006 in Kraft.